Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „PEOPLE & ANIMALS UNITED e.V.“ (PAU).
  2. Sitz des Vereins ist in Bochum.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

 

Zweck des Vereins ist es, den Tierschutz zu fördern, insbesondere das Leben und die Rechte aller Tiere, unabhängig von ihrer Spezies, zu schützen sowie jede Form von Quälerei, Missbrauch, Grausamkeit, Misshandlung oder Ausbeutung mit rechtlichen, politischen und öffentlich wirksamen Mitteln zu bekämpfen.

 

Im besonderen Maße möchte der Verein dazu beitragen, die Bevölkerung über die Auswirkungen einer nicht veganen Lebensweise auf Tier, Umwelt und Mensch zu informieren und diese auf einen respektvollem Umgang mit allen Lebewesen zu sensibilisieren.

 

Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist unbegrenzt und erfolgt im In- und Ausland. Zur Aufgabe des Vereins zählt es Tiere vor Misshandlung und Tötung zu bewahren. Neben dem Aufbau und Unterhalt eigener Projekte kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung und Bereitstellung von Sachmitteln anderer öffentlicher und privater Tierschutzeinrichtungen im In- und Ausland unterstützen.

 

Der Verein betrachtet sich als Tierschutznetzwerk und dient zu diesem Zweck der Vernetzung und Kooperation von Menschen, die sich für Tiere einsetzen, ferner als Plattform des gemeinsamen Austauschs und der gegenseitigen Hilfe sowie der Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Tierheimen, Tierärzten, Fachleuten, Behörden sowie politischen und wirtschaftlichen Verbänden und Medien, die zur Förderung und Umsetzung des Vereinszwecks beitragen.

 

Hierzu werden der Zweck und die Ziele des Vereins insbesondere aber nicht ausschließlich verwirklicht durch:

  • Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung der Wahrnehmung von Tieren als fühlende Lebewesen, die eines besonderen Schutzes bedürfen. 
  • Veröffentlichung von Missständen und Durchführung von Pressekampagnen, um Missbrauch von Tieren einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen und den öffentlichen Diskurs über gängige Praktiken anzuregen
  • Aufklärung über Möglichkeiten zur Vermeidung von Tierausbeutung in jeglicher Form und Hilfestellung bei der Umsetzung; 
  • Rettung, Versorgung und Vermittlung notleidender, mißhandelter und von der Tötung bedrohter Tiere; 
  • die Durchführung von Kastrationsprogrammen für heimatlose und vernachlässigte Haustiere sowie die Aufklärung und Beratung über den nachhaltigen und humanen Umgang mit Streunerpopulationen
  • Aufklärung und Beratung über artgerechte Tierhaltung
  • Einrichtung eines Adoptionsprogramms und Aufbau eines Vermittlungsnetzwerks im In- und Ausland für Tiere in Not, die nicht auf die Straße zurückgesetzt werden können, heimatlos, Opfer von Gewalt oder Ausbeutung geworden sind; 
  • Aufklärung und Werbung für das Konzept der offenen Tierheime und Hilfestellung für Gemeinden, Tierschutzvereine und private Tierschützer bei der Umsetzung; 
  • Unterstützung privat engagierter Tierschützer und Einrichtungen; 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Der Satzungszeck kann auch mittelbar durch Partnerorganisationen im In- und Ausland verwirklicht werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein hat Fördermitglieder, stimmberechtigte Ehrenmitglieder, stimmberechtigte aktive Mitglieder.
  2. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Förderung des Vereins bereit ist und seine Satzung anerkennt. Minderjährige Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. 
  3. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer darüber hinaus bereit ist, sich aktiv für die Ziele und die Arbeit des Vereins einzusetzen.Der Vorstand entscheidet über das Stimmrecht der aktiven Mitglieder. Das Stimmrecht stimmberechtigter Mitglieder ist nicht übertragbar.
  4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. 
  5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann ohne Angaben von Gründen die Aufnahme eines Mitgliedes verweigern. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des auf die positive Entscheidung des Vorstands über den Aufnahmeantrag folgenden Monats.
  6. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch: * Austritt  * Tod bei natürlichen Personen * Liquidation bei juristischen Personen  * Ausschluss      
  8. Der Austritt ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jederzeit möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  9. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung ist möglich wegen Verletzung der Mitgliedspflichten sowie grober Zuwiderhandlung gegen das Interesse und das Ansehen des Vereins.   
  10. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt. Die Beitragsfreistellung ist bei Bedarf auf Antrag möglich.  

                                                                                                                                   

§ 5 Organe 

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Vorstand 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Vorsitzenden und bis zu fünf Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 Abs. 2 BGB durch den Vorstand vertreten; jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder werden, die mindestens ein Jahr im Verein tätig waren, ihren Verpflichtungen nachgekommen sind und nachweislich aktive Tierschutzarbeit im Sinne der Satzung des Vereins geleistet haben.
  4. Die Beisitzer haben beratende Funktion und sollen die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Art unterstützen. Drei der Beisitzer sollten Erfahrung in einem der folgend genannten Bereiche haben: a) Buchhaltung, b) Schriftführung/ Pressearbeit, c) Einrichtung und Betreuung von Social-Media-Kanälen.
  5. Zur Unterstützung und Beratung kann auch ein fachlicher Beirat mit bis zu fünf Personen vom Vorstand berufen werden.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte und alle Angelegenheiten des Vereins, sofern diese nicht von anderen Vereinsorganen besetzt worden sind. Er führt die Geschäfte des Vereins im Sinne des Satzungszwecks und seiner Mitglieder. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Gelder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann einen Geschäftsführer (§ 664 Absatz 1 BGB) bestellen und sich zwischen ehrenamtlicher und entgeltlicher (hauptamtlicher) Aufgabenerfüllung der Vereinsorgane entscheiden (§§ 27 Absatz 3, 40, 662, 675, 611 ff. BGB). Es können auswärtige Geschäftsstellen eingerichtet werden. 
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Vorstand kann unbegrenzt wieder gewählt werden. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes oder bis zum Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verein im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann das verbleibende Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
  8. Der geschäftsführende Vorstand - bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter -  beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail mit einer angemessenen Ankündigungsfrist ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einer der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  10. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen.
  11. Vorstandsbeschlüsse können auch auf fernmündlichem, schriftlichem,    fernschriftlichem Weg oder per Telefax gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder die Zustimmung zum fernmündlichen oder schriftlichen Abstimmungsverfahren erteilen.
  12. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen erweiterten Vorstand wählen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands können den Verein nur mit Vollmacht des Vorstandes in der Öffentlichkeit vertreten.
  13. Für besondere Verdienste für den Verein können vom Vorstand Ehrungen vorgenommen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Kalenderjahr,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die ordentlichen Mitglieder werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
  2. Die Tagesordnung kann auf Wunsch eines Mitglieds ergänzt werden. Das Anliegen ist schriftlich bis spätestens eine Woche vor der angesetzten Versammlung dem Vorstand einzureichen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  5. Die Beschlussfassung erfolgt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit und durch Handzeichen.
  6. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder, und die Abwahl des Vorstandes benötigt eine 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand und dem Kassenprüfer einberufen werden, wenn dies im Vereinsinteresse erforderlich ist oder mindestens 1/4 der Mitglieder das unter Angabe von Gründen wünscht und schriftlich vorlegt.

§ 8 Vergütung von Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Tätigkeiten, die über das normale Maß des Vereinsamtes hinausgehen, können wie nachfolgend aufgeführt vergütet werden.
  2. Soweit die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten dies zulassen, können Vereinsämter bei Bedarf auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß §3 Nr. 26a EStG erfüllt werden. 
  3. Über eine entgeltliche Vereinstätigkeit im Sinne von Absatz 2 sowie über die konkreten Vertragsinhalte, insbesondere über die Höhe der Vergütung, entscheidet der Vorstand bzw. der angestellte Geschäftsführer.
  4. Unter ständiger Beachtung der Haushaltslage des Vereins ist der Vorstand beziehungsweise der angestellte Geschäftsführer berechtigt, im Einzelfall für die Erledigung konkreter Tätigkeiten für den Verein, Aufträge gegen eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu erteilen. 
  5. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ist der Vorstand weiter ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte für die Erledigung der Geschäftsaufgaben sowie für die Führung der Geschäftsstelle zu beschäftigen. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer und das notwendige Hilfspersonal anstellen. 
  6. Für seine Tätigkeit kann der Vorstand eine angemessene Vergütung erhalten, insbesondere dann, wenn die Tätigkeit hauptamtlich ausgeübt wird. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde nach und über deren Höhe entscheidet der Vorstand. Die Höhe der Zahlung darf nicht unangemessen sein. Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit entsprechen. Es muss ein schriftlicher Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. 

§ 9 Haftung

 

Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Tierrechte Aktiv e.V., Gnadenhof Gollachostheim, Kirchplatz 4 in 97258 Golfhafen/ Gollachostheim. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tierschutzes (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO) zu verwenden.

§ 11 Redaktionelle Änderung der Satzung


Der Vorstand hat die Befugnis, die für die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht oder sonstige erforderlich erscheinenden redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die in der vorstehenden Satzung geänderten Bestimmungen stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.